Teletherapie und Telerehabilitation in der Physiotherapie
Eine Zusammenfassung
von Oliver Alf
Die Bedeutung elektronischer Gesundheitsdienste (kurz: eHealth) wächst und verändert die strukturellen Bedingungen im österreichischen Gesundheitssystem. Im Einsatz von eHealth und der Weiterentwicklung der Telemedizin, nimmt Österreich im EU-Vergleich einen Spitzenrang ein. Den Stellenwert und die Bedeutung von Telerehabilitation in der Teletherapie in diesem Kontext erläutert der folgende Beitrag.
Teletherapie und Digitalisierungstrends
Der Begriff eHealth bezeichnet den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Verbesserung der Gesundheit von Patienteninnen. Die Digitalisierung gesundheitsbezogener Produkte sowie Prozesse, steigert die Effizienz bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, da räumliche Distanzen problemlos überwunden werden. In Österreich umfasst eHealth eine große Vielfalt an Anwendungen wie beispielsweise die elektronische Krankenversicherungskarte (eCard), die elektronische Gesundheitsakte (ELGA), sowie Telemedizin und die digitalisierte Medikationsübersicht und Telerehabilitation.
Telemedizin umfasst Anwendungen wie das Telemonitoring, die medizinische Überwachung des Gesundheitszustandes von Patienten aus der Entfernung, die Teletherapie, bei der ein Gesundheitsdienstanbieter aktiv aus der Entfernung in die Behandlung von Patienteninnen eingreift, das Telekonzil, in dessen Rahmen Zweitmeinungen für Fern-Befundung eingeholt werden oder die Telekonferenz, bei der bei laufenden medizinischen Behandlung ein weiterer Gesundheitsdienstanbieter mit einbezogen wird.
Formen von Teletherapie
Teletherapie beinhaltet viele Potenziale. Im Fokus steht die Stärkung der autonomen Lebensführung von Patienteninnen im gewohnten sozialen Umfeld. Die Verlagerung von Gesundheitsvorsorge ins eigene Zuhause kann die Aufenthaltsdauer in Gesundheitseinrichtungen verkürzen. Dies senkt die Kosten im Gesundheitsbereich und schont personelle Ressourcen. Patienteninnen werden dabei zur Mitarbeit in der persönlichen Versorgung angehalten. Die Eigenverantwortung betrifft die Einnahme von verordneten Medikamenten durch Erinnerungs-Apps, Erfassen von persönlichen Vitalparametern wie der regelmäßigen Blutdruckmessung, sowie die persönliche Eingabe der ermittelten Daten.
Zur digitalen Erweiterung medizinischer Versorgungsmöglichkeiten dient eine sichere Übertragung medizinischer Daten für Prävention, Diagnose, Behandlung und Weiterbetreuung in Form von Text, Ton und/oder Bild. Hauptanwendungsgebiete der Teletherapie, als telemedizinischer Dienst zwischen Patienten und Gesundheitsdienstanbieter, waren bisher chronische Erkrankungen wie Herz-Kreislaufkrankheiten und Diabetes.
Seit den letzten Jahren gewinnt der Bereich Telerehabilitation zunehmend an Bedeutung. Seit 2018 zählt sie zu den Maßnahmen der ambulanten medizinischen Rehabilitation und wird als gleichwertig betrachtet. Telerehabilitation unterstützt die “Selbstpflege” im eigenen Zuhause durch die (Fern-)Anleitung eines Arztes oder Therapeuten. Telerehabilitation ersetzt nicht ganztägige Rehabilitationsleistungen, sondern schließt Behandlungslücken im Anschluss an den Spitalsaufenthalt. Sie folgt nach einer stationären ambulanten Leistung der medizinischen Rehabilitation und festigt dessen vorab eingetretenen Rehabilitationserfolg. Patienteninnen werden früher aus stationären Gesundheitseinrichtungen entlassen und zur regelmäßigen Durchführung von Übungen in den eigenen vier Wänden motiviert. Das Erlernte soll Zuhause in den Alltag übertragen, stabilisieren und weiterentwickelt werden um einen länger andauernder Therapieerfolg herzustellen.
Finanzierungsfragen zu Telerehabilitation in Zeiten von Corona
Seit der Anpassung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG Gesetz §302.1a) 2018, wurde der Begriff Telerehabilitation als medizinische Maßnahme der Rehabilitation verankert und quasi gleichgestellt. Dennoch gilt es, laut Stellungnahme von Physio Austria, die Finanzierung vorher abzuklären. Die Umstände zu Zeiten der COVID-19 Pandemie sind entscheidend für die Abrechenbarkeit mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖRK) und weiteren Krankenkassen.
Telemedizinische bzw. teletherapeutische Behandlungen können Beispielsweise nur dann mit der ÖGK oder auch der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) verrechnet werden, wenn diese Behandlungen dringend notwendig sind und zur Vermeidung möglicher Ansteckungen nicht in einer Praxis durchgeführt werden sollen. Laut ÖGK und SVS sind aufschiebbare Behandlungen nicht zu priorisieren und sollen daher auch nicht telemedizinisch bzw. teletherapeutisch durchgeführt werden.
Nur Leistungen, die als zweckmäßige Krankenbehandlung angesehen werden können, sind mit der ÖGK verrechenbar. Dies erfordert, dass telemedizinische bzw. teletherapeutische Behandlungen so durchgeführt werden können, dass ein Behandlungserfolg grundsätzlich wie bei einer persönlichen Behandlung in der Praxis erwartet werden kann. Zusätzlich gilt es die vertraglich definierte Behandlungsdauer einzuhalten. Für die Dauer der COVID-19-Pandemie werden erbrachte telemedizinische bzw. teletherapeutische Behandlungen so wie in der Praxis verrechnet. Während der Pandemie ist auch eine Kostenerstattung bzw. ein Kostenzuschuss von telemedizinischen bzw. teletherapeutischen Leistung durch Wahltherapeuten möglich. Ausgeschlossen von einer Verrechenbarkeit sind alle Leistungen, bei denen die physische Unterstützung durch einen Behandler bzw. Therapeutin notwendig wären.
Wie funktioniert der Einstieg in die Telerehabilitation?
Derzeit gibt es noch keine fachlichen Normierungen für teletherapeutische Maßnahmen. Physiotherapeuten können, nach Einhaltung fachlicher und wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen, Maßnahmen zur Rehabilitation online mit ihren Patienteninnen durchführen. Es liegt in der Verantwortung der behandelnden Therapeutin teletherapeutische Leistungen so zu gestalten, dass diese zweckmäßig und erfolgversprechend sind. Die Anwendungen müssen das Wohl der Patienten wahren und nach aktuellem Stand von Medizin und Technik ausgerichtet sein. Es muss geeignetes technisches Equipment vorliegen, um die die angestrebte telemedizinische bzw. teletherapeutische Leistung zu erbringen. Generell gilt es die Privatsphäre der Patienten während der Sitzungen zu wahren und sich bei der Verarbeitung von Ergebnissen sowie Werten an datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu halten.
Vor Beginn einer Online-Konsultation gilt es das explizite Einverständnis von Patienteninnen einzuholen. Eine unterschriebene Einwilligung ist notwendig, um gesundheitsbezogene Daten über technische Hilfsmittel zu übertragen. Sollten Patienten minderjährig sein, ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten einzuholen, sowie deren Unterstützung während der Durchführung der Online-Therapie angebracht.
Mit Ende des Jahres 2020 werden an zwei Fachhochschulen, der FH Joanneum in Graz sowie am FH Campus in Wien, Zertifikatskurse für Telerehabilitation angeboten. In Kooperation mit Physio Austria und Ergotherapie Austria, richtet sich das Kursangebot an PhysiotherapeutenInnen, ErgotherapeutenInnen und LogopädenInnen zu dem Zweck, dass Telerehabilitation in Zukunft einen festen Platz als Therapieform einnimmt.
Wenn du dich vorab über Tipps und Tricks zu einer gelungenen Online-Konsultation informieren möchtest, dann lies in unserem Artikel nach (Hier klicken).
Quellen
- FH Campus Wien: Einsatz von Teletherapie in Zeiten von Covid-19
- FH Joanneum: Zertifikatskurs Telerehabilitation
- Physio Austria: Informationen für PhysiotherapeutInnen (Coronavirus)
- Ministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Telemedizin
- Sozialversicherungsgesetz: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
- Wiener Zeitung: Die dritte Säule des Gesundheitssystems
- APA Pressespiegel: Forschungsprojekt untersucht Therapie aus der Ferne
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